MPLC ist jetzt eine eingetragene UVE

Verwertungsgesellschaften und Verwertungseinrichtungen kümmern sich kollektiv um die Einhaltung der Rechte von Kreativen. Die MPLC ist nun eine eingetragene unabhängige Verwertungseinrichtung. Was das genau heißt und mit sich bringt, lesen Sie hier.
Die MPLC ist nun eine eingetragene unabhängige Verwertungseinrichtung, eine UVE. Aber was ist das eigentlich und was bedeutet das? In das Thema einsteigen, möchte ich gerne mit einem kurzen Zitat zum Urheberrecht. Auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) heißt es:
„Bei urheberrechtlich geschützten Werken handelt es sich um persönliche geistige Schöpfungen. Dem Urheber stehen Urheberpersönlichkeitsrechte wie die Anerkennung seiner Urheberschaft und der Schutz vor Erstellung seines Werks sowie wirtschaftliche Verwertungsrechte zu.“
Um eben diese Rechte geht es bei Verwertungsgesellschaften (VG) und Verwertungseinrichtungen (VE). Jede Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes – sei es die öffentliche Verwendung eines Liedes, die Vorführung eines Films oder die Vervielfältigung eines Schriftstücks – bedarf der Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin. Verwertungsgesellschaften nehmen diese Rechte von Kreativen also kollektiv wahr. Die GEMA, die VG Wort und die VG Media sind wohl die bekanntesten unter ihnen. Man kann sie als privatrechtliche Vereinigungen bezeichnen, die sich um die Einhaltung der Rechte von Kreativen kümmern. (Mehr über Unterschiede zwischen VG Media und MPLC-Lizenzen lesen Sie hier.) Verwertungsgesellschaften erteilen Lizenzen, überwachen die Nutzung von Werken und ziehen Lizenzgebühren ein. Diese eingezogenen Gebühren verteilen sie dann an die Berechtigten unter Einhaltung von Verteilungsplänen.
Für beide Seiten einfacher – Ob Nutzer/in oder Kreative/r
Diese Art der Organisation macht durchaus Sinn, da es natürlich nicht immer möglich ist, die Einwilligung für die Nutzung eines Werkes direkt bei der oder dem Urheber/in anzufragen. Insbesondere, wenn es um Massennutzung geht. Es wäre unfassbar kompliziert sich um diese rechtliche Erlaubnis immer einzeln kümmern zu müssen. Und mal von der anderen Seite betrachtet: Wie sollten Kreative alleine überprüfen, ob wirklich niemand ihre Werke unerlaubt nutzt?
Verwertungsgesellschaften und -einrichtungen stehen unter staatlicher Aufsicht
Da Verwertungsgesellschaften auf diese Weise in einer quasi-amtlichen Funktion agieren und die Einhaltung der Meldepflicht beaufsichtigen, unterliegen sie der staatlichen Aufsicht des DPMA. 2016 wurde das sogenannte Verwertungsgesellschaftengesetz eingeführt. Seitdem beaufsichtigt das DPMA auch abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen.
Die MPLC ist eine UVE
Die MPLC ist nun eine eingetragene unabhängige Verwertungseinrichtung. Das heißt, die MPLC nimmt die Rechte der Kreativen ebenso wie eine VG kollektiv wahr. Die Urheber/innen werden an den daraus resultierenden Einnahmen beteiligt. Der Unterschied zur VG ist jedoch, dass nicht die Kreativen selbst sich hier zusammenschließen, sondern die Einrichtung unabhängig von Berechtigten organisiert ist. Deshalb gelten nicht alle, sondern nur bestimmte Vorschriften des Verwertungsgesellschaftengesetztes für die UVE. Dazu gehören zum Beispiel Informationspflichten. Die UVE, in diesem Fall die MPLC, muss also die Aufnahme ihrer Wahrnehmungstätigkeit dem DPMA melden.
Wann Sie eine MPLC-Lizenz benötigen, können Sie hier erfahren.